Aufsichtsrat
Vorwiegend hat der Aufsichtsrat nach § 52 GmbHG in Verbindung mit § 111 Abs. 1 AktG die Aufgabe, die Geschäftsführung zu überwachen. Folgende Pflichten muss der Aufsichtsrat einhalten:
- Sorgfaltspflicht: Der Geschäftsführer hat die geschäftlichen Aufgaben wie ein ordentlicher und sorgfältiger Geschäftsleiter wahrzunehmen. Darunter fällt insbesondere, dass die Aufsichtsratsmitglieder zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte verpflichtet sind.
- Treuepflicht: Der Aufsichtsrat muss im Sinne des Unternehmens handeln.
- Verschwiegenheitspflicht: Die Aufsichtsratsmitglieder einer GmbH sind verpflichtet, über vertrauliche Angaben und Geheimnisse Stillschweigen zu bewahren.
Bei Verstößen gegen diese Pflichten machen sich die Aufsichtsratsmitglieder gegenüber der Gesellschaft grundsätzlich schadensersatzpflichtig.
Neben dem Kraft Gesetzes 1. Bürgermeister als Aufsichtsratsvorsitzenden gehören nachfolgende Gemeinderäte dem Aufsichtsrat an:
Auer Michael
Bergner Erwin
Fleischmann Irene
Kauper Nico
Münch Günter
Olmesdahl Ralf
Pöschl Uwe
Scheppe Tim